Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a) Für den Vertragsschluss, für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Anderslautenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht nochmals widersprechen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Vertragspartners als anerkannt.
b) Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner gleichzeitig einverstanden, dass unsere Bedingungen für die gesamte, somit auch für die zukünftige Geschäftsbeziehung, gelten.
c) Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser Bedingungen – gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Haftungsbeschränkung
a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus der gesetzlichen Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper - und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Vertragspartners.
c) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendung des UN - Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
b) Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, wird je nach Höhe des Streitwerts Dillingen bzw. Augsburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Geheimhaltung (gegenüber Unternehmern als Vertragspartnern)
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Unsere Pläne, Zeichnungen, Muster, technische Unterlagen und ähnliche Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe und wiederholte Nutzung der Pläne, sei es durch Dritte oder durch den Vertragspartner selbst. Die Vervielfältigung solcher Informationen ist darüber hinaus nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bestimmungen bzw. des Vertrags im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
1. Angebot und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Bei sofortiger Lieferung kann die s chriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
2. Preise und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich jeweils ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll zzgl. des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. In denjenigen Fällen, in welchen keine Einzel- bzw. Pauschalpreise übereinstimmend vereinbart wurden, gelten unsere Einzelpreise gemäß der jeweils neuesten Preisliste. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese jederzeit einzusehen. Für Änderungen an Bauplanungen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die zur Erhöhung der Baukostensumme führen, sind abweichend die im Bauantrag aufgeführten Kostenangaben als Berechnungsgrundlage maßgeblich. Entsprechendes gilt für Änderungen an Bauplanungen nach erfolgter Baugenehmigung.
b) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar auf das jeweils angegebene Konto. Zahlungen sind porto - und spesenfrei zu leisten.
c) Im Fall einer verzögerten Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
d) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
e) Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3. Liefer- und Leistungszeit
a) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die im Online - Shop angegebenen „Circa - Lieferfristen“. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
b) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Vertragspartner zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig, wobei Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit zulässig sind, sofern dies technisch möglich ist.
c) Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung.
c) Die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht nur, wenn die vom Vertragspartner behaupteten Gegensprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
b) Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen können.
c) Bei Einbau in fremde Waren durch den Vertragspartner werden wir Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten und zwar im Verhältnis des Wertes der durch uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns.
d) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
e) Eine Abtretung der Ansprüche des Vertragspartners gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns in jedem Fall angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
f) Die aus dem Weiterverkauft oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/Unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
g) Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und wir werden vom Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt, damit wir die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zur Wahrung unserer Ansprüche vornehmen können. Die hierfür entstehenden gerichtlichen
und/oder außergerichtlichen Kosten trägt der Vertragspartner.
h) Der Vertragspartner hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In Abweichung von § 449 II BGB ist hierfür der Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
i) In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht ein Verbraucher beteiligt ist – kein Rücktritt vom Vertrag.
j) Der Vertragspartner verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf unsere Anforderung die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden.
k) Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20 Prozent unserer Forderung, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Vertragspartner trägt die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 20 Prozent übersteigen.
6. Gewährleistung
a) Der Vertragspartner hat uns etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch wiederum innerhalb 1 Woche nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b) Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Für Verschleißteile sowie für unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten wird keine Gewährleistung übernommen. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original - Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
c) Die Gewährleistung für Mängel der Ware erfolgt nach unserer Wahl zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
d) Beim Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
e) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung/den Wohnsitz des Vertragspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.
f) Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
g) Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Vertragspartner beim Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von uns, die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Wir werden den Vertragspartner hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners unberührt.
7. Sonderregelungen hinsichtlich der Lieferung von Teppicherzeugnissen
Bei Veloursteppichböden kann es im Einzelfall zu „Shading“ kommen. Hierbei handelt es sich um ein produktspezifisches Phänomen, welches dazu führt, dass Teppichfasern an einzelnen Stellen umfallen und völlig flach am Boden anliegen. Die Sachmängelhaftung wegen des Phänomens des Shading ist ausgeschlossen.
8. Technische Änderungen
Abweichungen von Maßen, Gewichten, technischen Leistungsmerkmalen und Güte innerhalb der für die gelieferte Ware gültigen DIN - und/oder EG - Vorschriften oder der geltenden Übung im Handelsverkehr sind zulässig und keine rügen fähigen Mängel, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Unbeschadet dessen sind Abweichungen auch dann keine rügefähigen Mängel, wenn sie innerhalb der von uns zuvor angegebenen Toleranzen liegen. Sofern nicht schriftlich anders von uns bestätigt, bleiben uns technische Änderungen sowie Änderungen an Baugruppen in Form, Farbe und/oder Gewicht, welche die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, vorbehalten. Eventuell zwischen zwei Lieferungen auftretende Farbabweichungen, insbesondere bei Polsterbezügen, Holz-, Kunststoff- , und Dekoroberflächen sind fertigungstechnisch bedingt und berechtigen den Vertragspartner nicht zur Reklamation.
9. Schadensersatzpauschale
Wird das Vertragsverhältnis vom Vertragspartner vorzeitig gekündigt oder kommt der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zur Durchführung, so haben wir für die erbrachten Leistungen einen entsprechenden Vergütungsanspruch, ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf. Für die noch nicht erbrachten Leistungen steht uns ein pauschaler Vergütungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des Werts der noch nicht erbrachten Leistungen zu. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden niedriger ist. In diesem Fall braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen.
10. Abnahme
Beide Vertragsparteien können bei Werkverträgen eine förmliche (schriftliche) Abnahme der Leistungen verlangen. Das Abnahmeverlangen ist schriftlich an den Vertragspartner zu richten. Die Abnahme hat nach Erhalt des Abnahmeverlangens innerhalb von 2 Wochen stattzufinden. Findet während dieser 2 Wochen keine förmliche Abnahme statt, so gelten die Leistungen mit Ablauf einer weiteren Woche als abgenommen. Ebenso gelten die Leistungen seitens des Vertragspartner als abgenommen mit Ablauf von einer Woche nach Auslieferung bzw. Inbetriebnahme, wenn kein schriftliches Abnahmeverlangen vorliegt.
11. Fälligkeit des Werklohns
Bei Ausführungen von Werkleistungen wird der Werklohn mit deren Fertigstellung fällig.
1. Angebot
a) Wir sind an unser Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) 2 Wochen gebunden. Der Vertragspartner kann nur innerhalb dieser 2 Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung annehmen.
b) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor.
c) Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Wird unser Angebot nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen angenommen, sind unsere Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
2. Preise/Zahlungsbedingungen
a) Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.
b) Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
c) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Vertragspartners abzutreten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3. Lieferzeit
a) Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder das angegebene Lieferdatum sind für den Vertragspartner verbindlich.
b) Gerät der Vertragspartner mit der Lieferung in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
c) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 Prozent des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Vertragspreises. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Vertragspartner hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich sodann entsprechend.
d) Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw. sowie wegen des Eintritts sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Vertragspartner zu zahlen
4. Mängeluntersuchung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualität oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim Vertragspartner eingeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab deren Entdeckung beim Vertragspartner eingeht.
5. Gewährleistung
a) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ohne Einschränkung zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Vertragspartner von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst zu beseitigen.
b) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Lieferung.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Sofern wir Teile oder Werkstoffe dem Vertragspartner bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen.
b) Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritte dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.
7. Haftung des Vertragspartners
a) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für welchen der Vertragspartners verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Eine Verantwortung des Vertragspartners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
b) In diesem Rahmen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf maßnahmen werden wir den Vertragspartner, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme, mindestens 1 Mio. Euro pro Person/Sachschaden, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
d) Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Vertragspartners ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Vertragspartner, uns auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren schriftliche Abwehr entstanden sind. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Vertragspartners Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Lieferanten von unserer Inanspruchnahme durch Dritte.